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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MBG Mobile Betriebs-Gebäudereinigung GmbH
I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der MBG Mobile Betriebs-Gebäudereinigung GmbH (Auftragnehmer) mit Vertragspartnern (Auftraggeber), die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Bestandteil, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
II. Art und Umfang der Leistungen
1. Art und Umfang der auszuführenden Leistungen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis oder Angebot, welches wesentlicher Bestandteil des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages ist.
2. Sofern ein Leistungsverzeichnis oder Angebot ausnahmsweise nicht vorliegt, werden die Leistungen in branchenüblicher Art und Weise ausgeführt.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen.
4. Leistungsausfälle, die nicht schuldhaft seitens des Auftragnehmers verursacht wurden, werden grundsätzlich nicht erstattet. Dies gilt insbesondere für kurzfristig anberaumte Reinigungsausfälle auf Wunsch des Auftraggebers.
5. Bei fest vereinbarten Reinigungsterminen erfolgt die Leistung zum jeweils festgesetzten Termin; fällt der Reinigungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, entfällt die Reinigung. Bei Schlüsselrevieren ist die Leistung in der Summe innerhalb der festgelegten Zeiträume zu erfüllen. Dem Auftraggeber wird auf Wunsch ein Stundennachweis zur Verfügung gestellt.
6. Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses bzw. dieses Vertrages sind, wie Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten oder Grundreinigungen, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt. Hier gelten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Stundenverrechnungssätze für die jeweilige Leistung.
III. Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch das Gebäudereinigungsunternehmen und sein Aufsichtspersonal überwacht. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die im jeweiligen Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und die sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind.
2. Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen nicht in das Gebäude und zu reinigenden Räume mitgenommen werden.
3. Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Geräten etc. stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit, soweit er durch die Reinigungstätigkeit die Möglichkeit zur Einsicht in vertrauliche Daten und Dokumente des Auftraggebers erhält.
IV. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gegenüber dem Auftragnehmer sämtliche notwendigen Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände weiterzugeben, die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit des Objektes sicherzustellen sowie auf mögliche Gefahrenquellen aufmerksam zu machen.
2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Reinigungs- und Pflegevorschriften der Hersteller der zu reinigenden Objekte, insbesondere Bodenbeläge, kostenlos vor Auftragsbeginn zur Verfügung.
3. Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichend Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Pflicht durch den Auftragnehmer nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
4. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart ist, werden nur durch den Auftraggeber geräumte und frei zugängliche Flächen gereinigt.
5. Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offen und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von dem Auftragnehmer Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz für Sonderleistungen separat in Rechnung zu stellen.
6. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich Wasser und Strom für die Reinigungsarbeiten zur Verfügung. Im Bedarfsfall überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten für die Unterbringung von Material und Geräten.
V. Auftragserfüllung, Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werksleistungen des Auftragsnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens 24 Stunden werktäglich nach Erbringung der Leistung - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Art, Ort und Umfang des Mangels sind hierbei genau zu beschreiben.
2. Im Falle einmaliger Werkleistungen (z. B. Bauendreinigung, Fensterreinigung) erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise - spätestens einen Tag nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt. In diesem Falle werden die Mängel spätestens mit der nächsten Reinigung behoben.
4. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder alterungsbedingt entstanden sind.
5. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden.
6. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungs-versuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu.
7. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
VI. Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist diesem ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VII. Preise, Preisänderungen
1. Es gelten die im Angebot oder im Vertrag genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Auftragnehmer versichert, dass die Preise auskömmlich sind und die allgemeinverbindlich festgeschriebenen Mindestlöhne im Gebäudereinigerhandwerk eingehalten werden. Auf Wunsch werden dem Auftraggeber ein entsprechender Auszug aus dem Gewerbezentralregister bzw. weiterführende Nachweise nach Absprache ausgehändigt.
3. Kosten für die zur normalen Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sowie An- und Abfahrt sind im Preis inbegriffen.
4. In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht im Angebot oder im Vertrag bereits enthalten sind, keine Kosten für ggf. zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt.
5. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen mit festen Reinigungsterminen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung.
6. Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für das Ausführen von zuschlagspflichtigen Leistungen werden, sofern sie nicht im Angebot oder im Vertrag bereits enthalten sind, nach Aufwand berechnet.
7. Über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Leistungen auf Abruf werden zu dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Stundenverrechnungssatz für Sonder- bzw. Zusatzleistungen in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Grundreinigungen.
8. Die vereinbarten Vertragspreise sind auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk am Erfüllungsort dieses Vertrages sowie der zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten kalkuliert.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragspreise bei einer Erhöhung der Stundenlöhne durch Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk, durch eine Erhöhung der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder durch eine gesetzliche Anpassung der Löhne (z. B. Mindestlöhne) anzupassen. Diese Erhöhung wird gemäß der anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten zu 100 % an den Auftraggeber weitergegeben.
10. Die Erhöhung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft treten. Eine Berechnung für zurückliegende, bereits abgerechnete Zeiträume, ist ausgeschlossen.
11. Sollte der Auftraggeber mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sein, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungserhalt auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
2. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Bei Zahlungsverzug erhält der Auftraggeber zunächst eine kostenlose Erinnerung. Ist danach kein Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen zu verzeichnen, wird für darauffolgende Mahnungen eine Gebühr erhoben, welche mind. 2,50 Euro beträgt, die gesetzlichen Höchstgrenzen jedoch nicht übersteigt.
IX. Vertragslaufzeit
1. Der Dienstleistungsvertrag läuft - soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist - auf unbeschränkte Zeit. Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Während der Probezeit kann der Auftrag monatlich gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
2. Die Möglichkeit einer Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
X. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Dauer des Dienstleistungsvertrages und 6 Monate nach Beendigung es zu unterlassen, Mitarbeiter des Auftragsnehmers unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine von diesem nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe zu bezahlen.
XI. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
XII. Teilnahme an der Verbraucherschlichtung
Die MBG Mobile Betriebs-Gebäudereinigung GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, am verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeiligungsgesetz teilzunehmen. Die für unsere Firma zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon 07851 / 795 79 40, Fax 07851 / 795 79 41, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, Webseite: www.verbraucher-schlichter.de
XIII. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Über die AGB des Auftragnehmers hinaus gelten zweitrangig die Bedingungen der VOB /B, der VOL sowie die BIV-Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsdienstleistungen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Juli 2022
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